Antrag:
Es soll überprüft werden, wie viele Kinder von sehr gut verdienenden Elternteilen vom Punkt B unter Art. 20 Abs. 2 betroffen sind. Sollten viele gut verdienende Elternteile betroffen sein, schlagen wir vor den Punkt B im Art. 20 Abs. 2 des Stipendiengesetz („Die elterliche Eigenleistung bleibt unberücksichtigt, wenn die Antrag stellende Person ab ihrem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war. Eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem halben Jahr ununterbrochener Dauer bleibt unberücksichtigt. Berufslehren und Praktika gelten nicht als Erwerbstätigkeit.“) zu streichen
Begründung:
Das Stipendiengesetz dient dazu, einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Die Regelung, dass bis zum 25. Lebensjahr die Eigenleistung der Eltern berücksichtigt wird, ist daher berechtigt. Unserer Meinung nach sollte diese Regelung auch gelten, wenn die betroffene Person bereits
gearbeitet hat, da es auch nach einer solchen Arbeitsdauer noch möglich ist, vom Elternhaus unterstützt zu werden.
Antrag von:
Angilina Davida
Samuel Schurte